
Schon am 26.08.09 fällte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Urteil, das nun Ende des Monats November rechtskräftig wird und gegen das keine Revision mehr eingelegt werden kann – also ein Urteil, das endgültig ist. Das Gericht hat die klagenden Gesundheitsbehörden dazu verpflichtet, den Physiotherapeuten, die einen diesbezüglichen Antrag stellen, eine „beschränkte Erlaubnis (auf den physiotherapeutischen Bereich) ohne weitere Kenntnisprüfung“ zu erteilen.
Es gibt allerdings noch offene Fragen
- Wie wird die berufliche Zusatzbezeichnung lauten? Und:
- Wie wird das Zulassungsverfahren geregelt?
Zum ersten Punkt: wahrscheinlich wird es eine Zusatzbezeichnung im Sinne von „Physiotherapeut mit selbständiger Heilerlaubnis“ geben. An der genauen Formulierung wird noch von den zuständigen Stellen „gefeilt“.
Das Zulassungsverfahren wird noch dahingehend überprüft, inwiefern eine „eingeschränkte Kenntnisprüfung“ durch den Amtsarzt erfolgen soll, was sich dann wahrscheinlich auf ein notwendiges Minimum an Wissensüberprüfung reduzieren würde. Themen der Amtsarztgespräche werden dann wahrscheinlich
- Fragen zum Berufsrecht,
- Grenzen der Behandlungsfreiheit,
- Differentialdiagnostik
sein, da alles Übrige schon durch die vorher erfolgte physiotherapeutische Berufsausbildung erlernt und durch die bestandene Abschluss-Prüfung bestätigt wurde. Dies darf - auch nach Ansicht des Gerichts - kein Inhalt einer neuerlichen Prüfung sein!
Wie gesagt: Ende November wird das Urteil nach seiner gesetzlichen dreimonatigen Frist rechtskräftig. Für alle niedergelassenen Physiotherapeuten ist interessant, wie die Durchführungsverordnung aussehen wird. Erst danach lohnt sich eine diesbezügliche Vorbereitung und Antragstellung, da die Gesundheitsämter in ganz Deutschland noch im Unklaren darüber sind, wie sie der zu erwartenden Flut von Anträgen entsprechen sollen.
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